HMCC

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Statuten

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     Es gelten die durch Vereinsbeschluss verabschiedeten Statuten.


Inhaltsverzeichnis

> Art. 1: Name und Sitz
> Art. 2: Zweck
> Art. 3: Mitgliedschaft
> Art. 4: Organisation
> Art. 5: Finanzen
> Art. 6: Schlussbestimmungen



Art. 1: Name und Sitz     nach oben 

Unter dem Namen «HMCC» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz befindet sich am Domizil des Präsidenten.



Art. 2: Zweck     nach oben 

Die Zwecke des Vereins sind:
  • die Förderung der Kultur des Zigarrenrauchens, insbesondere handgemachter Zigarren aus Kuba und der Dominikanischen Republik
  • die Förderung der Kultur des geselligen Zusammenseins
  • die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder im Sinne des Vereins



Art. 3: Mitgliedschaft      nach oben 

Arten der Mitgliedschaft

Möglich sind die Aktiv-, Gönner- oder Ehrenmitgliedschaft.

Aktivmitgliedschaft
Als Aktivmitglieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden, welche das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mündig und urteilsfähig sind.

Es gilt dabei folgende Ausnahmeregelung:

Pro Haushalt kann nur eine Person Aktivmitglied sein; Lebens- und Ehepartner von Aktivmitgliedern können selbst nicht Aktivmitglied werden. Sollte sich eine Partnerschaft oder Ehe unter Aktivmitglieder ergeben, wird das Aktivmitglied mit der kürzeren Vereinsmitgliedschaft aus dem Verein ausgeschlossen. Bei gleich lange andauernder Mitgliedschaft einigen sich die Betroffenen untereinander. Kann keine Entscheidung gefunden werden, so entscheidet das Los.

Gönnermitgliedschaft
Als Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlen und ihn besonders unterstützen möchten.

Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.


Aufnahme und Ernennung

Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten gerichtet werden, müssen aber als Beilage eine Empfehlung eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes enthalten.

Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt und hat grundsätzlich je eine Stimme. Gönnermitglieder haben bloss beratende Stimme.

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.

Die Mitglieder sind berechtigt, die mit Vereinsvermögen finanzierten Gegenstände und Dienstleistungen zu benutzen. Hierzu können durch die Generalversammlung Benutzungsordnungen erlassen werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.


Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten, die nur mit Wirkung auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann
  • durch Tod der natürlichen bzw. Untergang der juristischen Person
  • durch Ausschluss
Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.



Art. 4: Organisation      nach oben 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Vereinsversammlung) und der Vorstand.


Grundsätze

Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder beantragen. Hierbei sind die allgemeinen Fristen für die Einberufung einer Generalversammlung einzuhalten.

Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  • Mutationen (Ein- und Austritte, Ausschlüsse)
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Kenntnisnahme des Finanzberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe
  • Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet werden
  • Wahlen des Vorstands
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens drei Wochen zum Voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen. Ein Versand per E-Mail ist zulässig.

Schriftliche Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.


Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Präsidenten
  • dem Sekretär
  • dem Kassier

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  • Aufstellung eines Jahresprogramms
  • Beschlussfassung über Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 500.00
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse

Präsident
Der Präsident wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten übernimmt der bisherige Präsident das Amt interimistisch.

Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Er besorgt - nötigenfalls zusammen mit dem restlichen Vorstand - die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung.

Sekretär
Der Sekretär wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wahl eines neuen Sekretärs übernimmt der bisherige Sekretär das Amt interimistisch.

Der Sekretär ist zuständig für die Führung der Protokoll an der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann mit einfachem Mehr der Anwesenden einer Generalversammlung einer anderen Person überbunden werden.

Kassier
Der Kassier wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wahl eines neuen Kassiers übernimmt der bisherige Kassier das Amt interimistisch.

Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und legt bei der Generalversammlung bzw. auf Antrag des Präsidenten innerhalb von zwei Wochen schriftlich Rechenschaft hierüber ab. Kann er an der Generalversammlung nicht persönlich teilnehmen, kann er einen schriftlichen Bericht zu Handen eines weiteren Vorstandsmitglieds erlassen.



Art. 5: Finanzen      nach oben 

Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder beträgt Fr. 100.00 (natürliche Personen) bzw. Fr. 250.00 (juristische Personen). Gönnermitglieder haben einen Beitrag von mindestens Fr. 20.00 zu entrichten, den Ehrenmitgliedern wird der Beitrag erlassen.

Die Mitgliederbeiträge sind spätestens bis am 30. Juni des laufenden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. an den Kassier zu übergeben.


Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.



Art. 6: Schlussbestimmungen     nach oben 

Revision der Statuten

Für die Abänderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.

Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.


Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.


Liquidation des Vereinsvermögens

Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist der Organisation «Pfadfinder Trotz Allem Bern», c/o Eva Straumann, Wylerfeldstrasse 39, CH-3014 Bern, Postkonto Nr. 30-20152-8, zu überweisen.

Sollte diese Organisation im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen an eine Organisation mit ähnlichem Zweck. Die Festlegung erfolgt dabei durch die verbliebenen Mitglieder im Zeitpunkt vor der Auflösung mit einfachem Mehr der Stimmenden.


Teilungültigkeit

Verstösst eine Bestimmung dieser Statuten gegen geltendes Recht, ist nur diese Bestimmung ungültig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht tangiert.


Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 01.03.2004 beschlossen worden.





Bern, 01.03.2004


sig. Präsident        sig. Sekretär        sig. Kassier